Bahnstraße 23, 7082 Donnerskirchen

AGB

Allgemeine Mietbedingungen für Wohnmobile

Exquisit Reisen SCHMIDT e.U., Bahnstraße 23, 7082 Donnerskirchen

Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

  1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:
    1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung per E-mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
    2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
    3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
    4. Reservierung: Eine verbindliche Reservierung kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung (Mietvertrag) des Vermieters und der geleisteten Anzahlung von mindestens 30% des Gesamtmietpreises durch den Mieter zustande. Die Zusage eines speziellen Fahrzeuges ist nicht möglich. Die Reservierung gilt nur in der jeweiligen Fahrzeugkategorie. Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, das Mietfahrzeug wegen Unfall, Diebstahl oder dgl. gegen ein anderes Fahrzeug (Marke, Größe, Grundriss) zu tauschen, sofern die Anzahl der Sitz und Schlafplätze die gleichen bleiben.
  1. Kündigung, Stornierungen:
  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben.
  2. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
  3. Wird die Miete infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, wie die nicht termingerechte Rückgabe durch den Vormieter, Beschädigung oder Zerstörung des Mietgegenstandes, Streik, hoheitlicher Anordnung oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können Mieter oder Vermieter zu Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten.
  4. Bei Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Gebühren verrechnet: bis 60 Tage vor Mietbeginn 30 %, bis 30 Tage vor Mietbeginn 50 %, bis 20 Tage vor Mietbeginn 75 % und danach 100 % der Vertragssumme.
  5. Es wird empfohlen eine Reisestornoversicherung abzuschließen.
  1. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs:
  1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb des europäischen Gebietes gestattet bzw. der in der grünen Versicherungskarte angeführten Länder. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Länderliste laut grüner Versicherungskarte:

  1. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
  1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
  2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
  3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
  1. Voraussetzung für das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 22 Jahren und eine gültige Fahrerlaubnis von mindestens 3 Jahren (kein Probeführerschein). Der Führerschein ist bei Übernahme für alle benannten Fahrer im Original vorzulegen. Bei Nichtvorlage hat der Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet darüber hinaus für jeden diesbezüglichen Schaden voll. Die Fahrer sind in jedem Fall Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Österreich anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
  2. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
  3. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
  1. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle:
  1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
  2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
  3. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung verrechnen wir die fehlenden Treibstoffkosten und eine Manipulationsgebühr von € 30,- (Fahrt zur Tankstelle und zurück, einschließlich Dienstnehmer). Für Schäden am Fahrzeug, welche auf falsche Betankung/Bedienung oder fehlende Flüssigkeiten (Öl, Kühlwasser, Adblue usw.) zurückzuführen ist, haftet der Mieter.
  1. Reinigung:
  1. Die Reinigungspreise entnehmen Sie bitte unserer aktuellen Preisliste. Gründliches Reinigen spart viel Geld. In den Fahrzeugen sind Haustiere und Rauchen nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns vor, die Kaution einzubehalten.

Abwassertank und Toilette sind immer vom Mieter zu entleeren, die Toilettenkassette ist vom Mieter zu reinigen!

Bei vorheriger Absprache kann für die Reinigung (innen/außen) eine Pauschale vereinbart werden (siehe aktuelle Preisliste).

  1. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden:
  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, sind diese dem Vermieter sofort bekanntzugeben.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
  1. Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
  2. Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
  3. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
  4. Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
  1. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
  2. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
  3. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von € 45,00 als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
  1. Kaution/Versicherung:
  1. Die Kaution ist vor Fahrzeugübernahme in bar zu hinterlegen bzw. auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Bei vollständiger und unbeschädigter Rückgabe des Mietfahrzeuges wird die Kaution rückerstattet. Die Rückerstattung der Kaution befreit den Mieter nicht vor Haftansprüchen des Vermieters bezüglich nicht gemeldeter oder versteckter Mängel. Die Kaution beträgt € 1000,-, Alle Mietfahrzeuge sind Vollkasko versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt € 1000,- pro Schadensfall! Sämtliche Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind, gehen zu Lasten des Mieters. Bis zur Abklärung und Reparatur verbleibt die Kaution beim Vermieter. Die Restsumme wird dem Mieter nach Reparatur inkl. aller Reparaturrechnungen zurückerstattet.
  1. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
  1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
  2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
  3. Für die Dauer, der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
  4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 8.2, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
  5. Abschnitte 8.2 bis 8.4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 8.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
  6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  1. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
  1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
  2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
  3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen, sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen festzuhalten.
  4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 9.3. oder 9.5 vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und vom Mieter zu begleichen.
  5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
  6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
  7. Wir verrechnen € 49,- Bearbeitungsgebühr für jede Zahlungsaufforderung, wie Strafen oder Mautgebühren, die an uns gesendet wird.
  1. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
  1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
  2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
  3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
  4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 10.2 und 10.3 sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
  5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
  6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
  1. Kilometergeld:
  1. 300km pro Tag sind im Mietpreis inkludiert. Für Mehrkilometer werden € 0,40/km nachverrechnet.
  1. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
  1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
  2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 45 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
  1. Technische und optische Veränderungen:
  1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
  2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
  1. Übergabe/Rücknahme:
  1. Das Fahrzeug wird am ersten Miettag zwischen 15:00 und 17:00 Uhr übergeben. In der Hauptsaison ist dies generell freitags. Die Übergabe erfolgt am Standort von Exquisit Reisen SCHMIDT e.U., Bahnstraße 23, 7082 Donnerskirchen. Voraussetzung für die Übergabe ist die bezahlte Miete und die Hinterlegung der Kaution. Die Übergabe erfolgt nur an Personen, die im Mietvertrag angegeben sind. Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt am letzten Miettag bis 10:00 Uhr. Bei verspäteter Rückgabe wird mindestens ein weiterer Miettag verrechnet. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

An Wochenenden und Feiertagen sind Übergaben und Rücknahmen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Die Rückstellung des Mietgegenstandes ohne Anwesenheit des Vermieters ist nicht gestattet. Es wird ein Übergabe/Rücknahme Protokoll ausgefüllt und vom Mieter und Vermieter unterschrieben.

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
  1. Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
  2. Die Parteien vereinbaren die Geltung von österreichischem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
  3. Der Mieter hat den Vermieter von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter, die sich aus der verspäteten Rückgabe des Mietfahrzeuges ergeben freizustellen.
  4. Gerichtsstand: Bezirksgericht Eisenstadt

Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen zur Kenntnis genommen.

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Datum, Ort Unterschrift Mieter